Gebühren und Entgelte
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 07.12.2018 die Anpassung der Entsorgungsgebühren für die Rest- und Biomülltonne zum 01.01.2019 beschlossen.
Anpassung der Gebühren zum 01.01.2019
Auf Grundlage der allgemeinen Kosten- und Preisentwicklungen im Entsorgungssektor hat der Kreistag eine moderate Anpassung der Abfallgebühren zum 01.01.2019 beschlossen. Nach drei Jahren der Gebührenstabilität steigen die Abfallgebühren für Restabfall- und Bioabfallbehälter um durchschnittlich rd. 2,5 Prozent.
Wie setzen sich die Gebühren zusammen?
Die Gebühr für den Restabfallbehälter besteht aus einer Bereitstellungsgebühr in Verbindung mit einer Volumengebühr. Über die Bereitstellungsgebühr werden die Gebührenzahler an den Fixkosten der Abfallentsorgung beteiligt. Sie wird pro veranlagtem Restabfallbehälter erhoben und beträgt für jeden Restabfallbehälter 43,44 €. Mit der Volumengebühr werden die variablen Kosten der Abfallentsorgung gedeckt. Sie wird für Restabfall- und Bioabfallbehälter erhoben und richtet sich nach der Größe des Behälters.
Wie groß sollten mein Restabfall- und Bioabfallbehälter sein?
Um überquellende Tonnen und daraus resultierende Probleme bei der Entleerung zu vermeiden, müssen an jedem Wohnobjekt Abfallbehälter in ausreichender Größe vorhanden sein. Die Größe des Restabfallbehälters bemisst sich nach der Anzahl der im Haushalt gemeldeten Personen. Der Kreistag hat beschlossen, dass bei Restabfallbehältern ein Mindestvolumen von 20 Litern pro Person bei 14-täglicher Abfuhr einzuhalten ist. Dies bedeutet z. B. für einen 4-Personenhaushalt, dass mindestens ein 80 Liter-Abfallbehälter für Restmüll zur Verfügung stehen muss. Die Behältergröße des Bioabfallbehälters ist frei wählbar.
Mindestvolumen
1- und 2-Personenhaushalt 40 Liter
3-Personenhaushalt 60 Liter
4- und 5-Personenhaushalt 80 Liter
6- und 7-Personenhaushalt 120 Liter
8- und 9-Personenhaushalt (2 x 80 l) 160 Liter
10- und 11-Personenhaushalt (120 l plus 80 l) 200 Liter
12- und 13-Personenhaushalt 240 Liter
Abfallgebührenbescheid
Aufgrund der Anpassung der Entsorgungsgebühren zum 01.01.2019 erfolgt Ende Januar 2019 der Bescheidversand auf dem Postweg an alle Objekteigentümer
Bei Abfallgebührenbescheiden handelt es sich um Dauerbescheide – ein jährlicher Bescheid wird nicht erlassen. Ein Abfallgebührenbescheid wird versandt, wenn es sich um den Neuanschluss eines Haushalts an die öffentliche Abfallentsorgung handelt. Sofern eine gebührenrelevante Änderung eingetreten ist, z. B. bei Anpassung der Abfallgebühren, nach Änderung der Behältergröße, Behälterart oder Anzahl, wird ein Änderungsbescheid versandt.
Dies bedeutet, dass die auf dem Bescheid genannten Beträge und Fälligkeiten ihre Gültigkeit behalten, bis eine gebührenrelevante Änderung eingetreten ist (z.B. Änderung einer Behältergröße, Anmeldung/Abmeldung von Abfalltonnen) und ein neuer Bescheid erlassen wird.
Ein jährlicher Abfallgebührenbescheid wird nicht versandt.
Über unser online-Kundenportal können Sie Ihren aktuellen Abfallgebührenbescheid einsehen und bei Bedarf ausdrucken.
Zahlungstermine
Die Abfallgebühren sind jeweils am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Um keinen Zahlungstermin zu verpassen, nutzen Sie bitte das SEPA-Bankeinzugsverfahren.
Unsere Bankverbindungen
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