Was darf nicht in die Biotonne?
Warum “kompostierbare Plastikbeutel” bei uns nicht in die Biotonne gehören ...
Werfen wir einmal einen Blick in unsere Satzung:
Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Emsland (Abfallwirtschaftsatzung) vom 17.12.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.10.2021
§ 6 Bioabfälle
Absatz 1:
Bioabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle aus Haushaltungen. Dazu gehören z.B. Gemüse-, Obst- und Speisereste sowie Grünabfälle aus Gärten.
Absatz 2:
Bioabfälle sind frei von Stör- und Schadstoffen von der/dem Benutzer/in in dem ihr/ihm dafür vom Landkreis zur Verfügung gestellten, nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Abfallbehälter bereitzustellen. Grünabfälle aus Gärten können abweichend von Satz 1 auch den vom Landkreis bekannt gegebenen Sammelstellen zugeführt werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
Absatz 3:
Exkremente von Menschen (auch benutzte Einwegwindeln) und von Tieren (auch nicht mit Einstreu) sowie Bio-Müllbeutel und Einweggeschirr aus „kompostierbarem Plastik“ sind keine Bioabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und müssen über dem Restabfall nach § 16 bereitgestellt werden.
Warum schließt die Satzung Bio-Müllbeutel aus „kompostierbarem Plastik“ aus?
In den emsländischen Biomassevergärungsanlagen können die “kompostierbaren Plastiktüten” nicht verarbeitet werden, da sie nicht ausreichend schnell verrotten. Sie gefährden die Qualität des Komposts und müssen aussortiert werden.
Zeitungspapier und Papier-Müllbeutel sind die richtige Alternative.
Weitere Infos zu dem Thema:
www.wirfuerbio.de/biomuellwissen/warum-kein-bio-plastik/
Das gehört auf keinen Fall in die Biotonne:
- Plastiktüten
- "Kompostierbare" Plastiktüten
- Kompostierbares Einweggeschirr und Füllmaterial
- Flüssige Speisereste
- Frittierfette
- Asche
- Tierstreu
- Tierfäkalien
- Windeln
- Verpackte Lebensmittel
- Glas
- Kunststoff-Verpackungsreste
- Benutzte Taschentücher (Hygieneprodukt)